Artikel 38 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT

Artikel 38 EuErbVO Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

Artikel 38 Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.