Artikel 42 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 42 EuErbVO Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

Artikel 42 Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.