Artikel 52 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
zuletzt geändert durch:
-, -
KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 52 EuErbVO Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung

Artikel 52 Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

1Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 50 oder Artikel 51 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 40 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. 2Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.