BGH - Beschluss vom 14.05.2009
V ZB 176/08
Normen:
BGB § 751; BGB § 2044 Abs. 1; BGB § 2204 Abs. 1; BGB § 2211; BGB § 2214; ZVG § 180;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1018
BGHZ 181, 127
DNotZ 2010, 64
FamRZ 2009, 1321
JuS 2010, 166
JurBüro 2009, 495
MDR 2009, 949
NJ 2009, 381
NJW 2009, 2458
NZM 2009, 637
Rpfleger 2009, 580
WM 2009, 1436
ZEV 2009, 391
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 124/08
AG Celle, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 K 7/08

Ausschluss der Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen V ZB 176/08

DRsp Nr. 2009/14003

Ausschluss der Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschuss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 751; BGB § 2044 Abs. 1; BGB § 2204 Abs. 1; BGB § 2211; BGB § 2214; ZVG § 180;

Gründe:

I.

H. R. (Erblasser) war Eigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Er verstarb am 9. Juli 2005. Er wurde von den Beteiligten zu 4 bis 6, seinen Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt. Die Erben sind durch die Anordnung von Testamentsvollsteckung beschränkt. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 4. Das zu dem Nachlass gehörende Grundvermögen darf nach dem Testament des Erblassers nicht verkauft werden, sondern soll in einer "Familienstiftung" verbleiben.