Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Freising - Nachlassgericht - vom 11.10.2016 aufgehoben.
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis erfolgreich.
I.
Die ledige und kinderlose Erblasserin ist zwischen dem 5.12.2016 und dem 21.12.2016 verstorben.
Sie hat durch Testament vom 21.5.2014 die Beteiligten zu 1 bis 4 durch die Zuwendung von zwei Immobilien in ... und ..., die im Wesentlichen den Nachlass ausmachen, bedacht.
Der vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger hat für die Immobilie in ... einen Wert von 367.353, 20 € und für die Immobilie in ... einen Wert von 32.465 € ermittelt.
Ausgehend von diesen Werten gingen die Beteiligten zu 1 und 2, denen die Immobilie in ... zugewendet wurde, zunächst davon aus, sie hätten die Erblasserin zu je 1/2 beerbt und stellten am 11.5.2016 einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, gleichzeitig gaben sie die vom Gesetz geforderten eidesstattlichen Erklärungen ab. Die Beteiligten zu 3 und 4 wurden lediglich als Vermächtnisnehmer angesehen.
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