OLG München - Beschluss vom 18.09.2019
31 Wx 274/19
Normen:
FamFG § 42 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 230
FamRZ 2020, 133
NotBZ 2020, 268
ZEV 2019, 661
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1407/15

Berichtigung eines ErbscheinsKeine Korrektur einer Erbquote

OLG München, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 274/19

DRsp Nr. 2019/14364

Berichtigung eines Erbscheins Keine Korrektur einer Erbquote

Die Korrektur einer Erbquote ist nach Ansicht des Senats einer Berichtigung von vornherein deswegen nicht zugänglich, weil sie den sachlichen Kernbereich des Erbscheins berührt.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Freising - Nachlassgericht - vom 11.10.2016 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 42 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis erfolgreich.

I.

Die ledige und kinderlose Erblasserin ist zwischen dem 5.12.2016 und dem 21.12.2016 verstorben.

Sie hat durch Testament vom 21.5.2014 die Beteiligten zu 1 bis 4 durch die Zuwendung von zwei Immobilien in ... und ..., die im Wesentlichen den Nachlass ausmachen, bedacht.

Der vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger hat für die Immobilie in ... einen Wert von 367.353, 20 € und für die Immobilie in ... einen Wert von 32.465 € ermittelt.

Ausgehend von diesen Werten gingen die Beteiligten zu 1 und 2, denen die Immobilie in ... zugewendet wurde, zunächst davon aus, sie hätten die Erblasserin zu je 1/2 beerbt und stellten am 11.5.2016 einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, gleichzeitig gaben sie die vom Gesetz geforderten eidesstattlichen Erklärungen ab. Die Beteiligten zu 3 und 4 wurden lediglich als Vermächtnisnehmer angesehen.