FG Bremen - Urteil vom 23.08.2004
2 K 328/03 (1)
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 § 14 S. 2 § 16 Abs. 3 § 13a ; EStDV § 7 Abs. 1 ; BGB § 1922 ;

Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ohne Hofstelle; Tod des Verpächters und Zerschlagung des Betriebs durch Teilerbauseinandersetzung; Haltung von zwei Zuchtstuten als Liebhaberei; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG Bremen, Urteil vom 23.08.2004 - Aktenzeichen 2 K 328/03 (1)

DRsp Nr. 2004/16567

Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ohne Hofstelle; Tod des Verpächters und Zerschlagung des Betriebs durch Teilerbauseinandersetzung; Haltung von zwei Zuchtstuten als Liebhaberei; Einkommensteuer 1997 und 1998

1. Ein bisher eigenbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird ohne eine ausdrückliche Aufgabeerklärung nicht aufgegeben, wenn der Eigentümer nunmehr nur noch Wohn- und Wirtschaftsgebäude und zwei kleine Teilflächen (0,75 ha) selbst nutzt, das lebende und tote Inventar zurückbehält bzw. veräußert und die übrigen Flächen (9,75 ha) an einen Pächter verpachtet. 2. Es kommt auch zu keiner Betriebsaufgabe, wenn der Verpächter verstirbt und die Erben keine Aufgabeerklärung abgeben, sondern die Verpachtung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen. 3. Der Betrieb wird aber bei einer späteren Teilerbauseinandersetzung zwangsweise aufgegeben, wenn einer der Miterben die Hofstelle und von den übrigen noch vorhandenen Grundstücken von insgesamt 5,3 ha Teilflächen von 1,8 ha erhält, die restlichen Grundstücke (3,5 ha) auf einen anderen Miterben übertragen werden, dabei ersichtlich auch keine Teilbetriebe übertragen werden, und somit keine Möglichkeit mehr besteht, den nunmehr auseinander gerissenen Verpachtungsbetrieb wiederaufzunehmen und fortführen zu können.