BFH - Urteil vom 19.01.2010
X R 32/09
Normen:
BGB § 1968; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1833/07

Beerdigungskosten als dauernde Last

BFH, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen X R 32/09

DRsp Nr. 2010/8150

Beerdigungskosten als dauernde Last

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, sind die Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn er Alleinerbe des Vermögensübergebers wird.

Normenkette:

BGB § 1968; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Eltern des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) übertrugen diesem auf der Grundlage eines Hofübergabevertrages ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern auf Lebenszeit ein Altenteil zu gewähren. U.a. sollte er den "Eltern nach deren Tod ein standesgemäßes und christliches Begräbnis bereiten und für die übliche weitere Grabpflege Sorge tragen".

Der Vater des Klägers verstarb im Januar 2004. Seine Alleinerbin, die Mutter des Klägers, verstarb im April 2004. Der Kläger ist Alleinerbe nach seiner Mutter. Die Beerdigungskosten für die Mutter des Klägers beliefen sich auf insgesamt ca. 5.100 EUR.