BGH - Urteil vom 27.01.2010
IV ZR 91/09
Normen:
BGB § 2315 Abs. 1; BGB § 2316 Abs. 1; BGB § 2316 Abs. 4; BGB § 2050 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHZ 183, 377
DNotZ 2011, 59
FamRB 2010, 180
FamRZ 2010, 640
JZ 2010, 732
JuS 2010, 922
NJW 2010, 3023
WM 2010, 857
ZEV 2010, 190
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 126/08
LG Frankfurt am Main, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 361/05

Pflichtteilsberechnung bei einer unentgeltlichen Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge als Ausgleichung oder Anrechnung oder kumulativ als Ausgleichung und Anrechnung; Ermittlung des Erblasserwillens bzgl. der Art der Zuwendung als Enterbung mit bloßer Pflichtteilsberechtigung oder als zeitlich vorgezogene Zuwendung; Substantiiertes Entgegenkommen des Pflichtteilsberechtigten bzgl. des Wertes der Zuwendung i.R.d. Auskunftspflichten

BGH, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen IV ZR 91/09

DRsp Nr. 2010/4845

Pflichtteilsberechnung bei einer unentgeltlichen Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge als Ausgleichung oder Anrechnung oder kumulativ als Ausgleichung und Anrechnung; Ermittlung des Erblasserwillens bzgl. der Art der Zuwendung als Enterbung mit bloßer Pflichtteilsberechtigung oder als zeitlich vorgezogene Zuwendung; Substantiiertes Entgegenkommen des Pflichtteilsberechtigten bzgl. des Wertes der Zuwendung i.R.d. Auskunftspflichten

a) Erfolgt eine Zuwendung "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich", ist für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gemäß § 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte.b) Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers ist, ob mit seiner Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung festgelegt (Anrechnung) oder aber nur klargestellt werden sollte, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung).