BGH - Urteil vom 28.09.2016
IV ZR 513/15
Normen:
BGB § 2287 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 468
FamRZ 2016, 2004
FuR 2017, 49
MDR 2016, 1391
NJW 2016, 8
NZM 2017, 535
NotBZ 2017, 97
ZEV 2016, 641
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 183/13
KG, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 6/15

Unterscheiden zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers zur Beeinträchtigung des Vertragserben andererseits bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB

BGH, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen IV ZR 513/15

DRsp Nr. 2016/16918

Unterscheiden zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers zur Beeinträchtigung des Vertragserben andererseits bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden. Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch sowie eine übernommene Pflegeverpflichtung sind bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 10. November 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 2287 Abs. 1;

Tatbestand