2.2 Anordnung der Testamentsvollstreckung

Autor: Gülpen

Form

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss durch den Erblasser selbst in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen (§  2065 BGB). Durch Rechtsgeschäft unter Lebenden kann die Anordnung nicht erfolgen.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist von der Ernennung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden, auch wenn beide häufig zusammenfallen. Bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung handelt es sich um eine Belastung des Nachlasses und eine Beschränkung der Erben (vgl. §  2306 BGB).

Die Anordnung kann in einem Testament oder einem Erbvertrag erfolgen. Ein einseitig errichtetes Testament kann sich auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränken. In diesem Fall betrifft die Testamentsvollstreckung die gesetzlichen Erben. In einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung keine wechselbezügliche, sondern nur eine einseitige Verfügung darstellen, die vom jeweiligen Erblasser ohne Zustimmung des Partners geändert werden kann (§ 2270 Abs. 3 BGB). Auch beim Erbvertrag ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung keine vertragliche, sondern nur eine einseitige Verfügung (§§ 2278 Abs. 2, 2299 Abs. 1 BGB). Wird sie versehentlich als vertraglich bezeichnet, kann sie in eine einseitige Verfügung umgedeutet werden (Reimann, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Aufl. 2020, Kap. 2 Rdnr. 16).