Autoren: Hanshold-Lindner/Christ |
Der Begriff der Verwandtschaft ist in § 1589 Abs. 1 BGB definiert. Danach ist Verwandtschaft grundsätzlich Blutsverwandtschaft. Es gibt zwei Besonderheiten, auf die hier einzugehen ist:
die Rechtsbeziehung des nichtehelichen Kindes zu seinem leiblichen Vater |
die Adoption |
Der frühere § 1589 Abs. 2 BGB bestimmte: "Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt." Diese Vorschrift ist ersatzlos weggefallen.
Das Verwandtschaftsverhältnis des Vaters zu seinem nichtehelichen Kind und damit auch die erbrechtliche Behandlung des nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater hat eine wechselvolle Historie im deutschen Recht. Seit dem Stichtag 01.04.1998 werden eheliche und nichteheliche Kinder als Abkömmlinge ihres Vaters rechtlich gleich behandelt. In der Erbfolge nach ihrem Vater gilt diese Gleichstellung hingegen nur, wenn der Erbfall nach dem 01.04.1998 eingetreten ist und zuvor keine Erbausgleichsregelung - nach den zwischen dem 01.07.1970 und dem 31.03.1998 gültigen erbrechtlichen Sonderregelungen in §§ 1934a-1934e BGB - vereinbart wurde (Art. 227 EGBGB).
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