Abwandlung 2.3.1: Ungewöhnliche Erbquoten/Variante

Autor: Hanshold-Lindner

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Wie Sachverhalt zu Mandatssituation 2.3. Im Rahmen der Erbenermittlung stellen Sie fest, dass die Mutter des Erblassers und einer seiner vier Brüder bereits vorverstorben sind. Der verstorbene Bruder hat einen Sohn (Neffe des Erblassers). Außerdem hatte die Mutter des Erblassers nach dem Tod seines Vaters noch eine nichteheliche Tochter bekommen (Halbschwester des Erblassers). Welche Erbquoten nehmen Sie in Ihren Erbscheinsantrag auf?

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Nach § 1925 Abs. 2 BGB erben die Eltern des Erblassers als Erben 2. Erbordnung zu gleichen Teilen, also neben der Ehefrau jeweils 1/8.

An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten nach § 1925 Abs. 2 BGB seine Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen, Parentelsystem).

Als Abkömmlinge des mit dem Erblasser gemeinsamen Vaters erben die noch lebenden drei Vollgeschwister des Erblassers und sein Neffe jeweils 1/32 (das Achtel des Vaters geteilt durch vier).

Als Abkömmlinge der Mutter erben sie neben der Halbschwester wie diese jeweils 1/40 (das Achtel der Mutter geteilt durch fünf).

Ergebnis:

In diesem Fall ergeben sich damit Erbquoten i.H.v. 1/40 für die Halbschwester und jeweils 9/160 (= 1/32 + 1/40) für die noch lebenden Vollgeschwister und den Neffen des Erblassers.