Autor: Klose |
Sachverhalt wie bei Mandatssituation 8.7. Jedoch hat sich der Mandant bereits mit den Geschwistern geeinigt, dass diese seinen Erbteil übernehmen.
Eine Erbengemeinschaft kann nicht nur durch Teilung oder Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen auseinandergesetzt werden, sondern nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21.01.1998 - IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8) kann ein Miterbe auch durch eine sogenannte Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dieser Weg wird auch als "dritter Weg" der Erbauseinandersetzung bezeichnet.
Eine Abschichtungsvereinbarung enthält die Erklärung aller Miterben, dass das Rechtsverhältnis unter ihnen in Bezug auf bestimmte Miterben beendet wird. Hierdurch wird das Rechtsverhältnis unmittelbar umgestaltet. Die Abschichtungsvereinbarung enthält damit nicht nur eine Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Erklärungen, sondern hat rechtsgestaltende Wirkung.
Als Folge des Ausscheidens wächst der Anteil des ausgeschiedenen Miterben den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an (BGHZ 138, 8). Verbleibt nur ein Miterbe, führt die Anwachsung zu dessen Alleineigentum am Nachlass und somit zum Erlöschen der Erbengemeinschaft.
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