OLG München - Beschluss vom 27.02.2019
34 Wx 28/19
Normen:
GBO § 12; BGB § 2038; BGB § 2040; BGB § 2205;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 115
ZEV 2019, 236
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.01.2019

Einsichtsrecht eines Miterben in das Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 28/19

DRsp Nr. 2019/3637

Einsichtsrecht eines Miterben in das Grundbuch

Zum Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch, der einen in den Nachlass gefallenen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks darlegt, wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt ist.

Einem Miterben und früheren Testamentsvollstrecker steht kein Anspruch auf Einsicht in die Grundakten angeblich in den Nachlass gefallener Immobilien zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, da diesem gem. § 2205 BGB die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 12; BGB § 2038; BGB § 2040; BGB § 2205;

Gründe

I.

Der Beteiligte war nach seinem Vortrag bis zu seiner Entlassung im Jahr 2011 Testamentsvollstrecker des Nachlasses seines verstorbenen Vaters und zudem Miterbe.