10. Checkliste zur Anwendung der EuErbVO

Autor: Kraft

Rechtsquellen

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 stellt die EuErbVO die maßgebliche Rechtsgrundlage im internationalen Erbrecht dar. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO sind indes weiterhin vorrangig zu berücksichtigen:

Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen,

der deutsch-türkische Konsularvertrag,

der deutsch-sowjetische Konsularvertrag.

Gemäß Art. 75 EuErbVO gilt in Deutschland weiterhin das Haager Testamentsformübereinkommen.

Räumlicher Geltungsbereich: Alle Mitgliedstaaten, außer Dänemark, Irland und UK.

Sachlicher Anwendungsbereich: Rechtsnachfolge von Todes wegen, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuErbVO; Konkretisierung und Abgrenzung zu Nachbargebieten in Art. 1 Abs. 2 (Negativliste) und Art. 23 Abs. 2 EuErbVO (Positivliste)

Zeitlicher Anwendungsbereich: Erbfälle ab dem 17.08.2015, vgl. Art. 83 Abs. 1 EuErbVO, beachte Übergangsrecht (Art. 83 EuErbVO)

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Grenzüberschreitender Bezug (vgl. Wagner: "Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug" als ungeschriebene Anwendungsvoraussetzung der EuErbVO, FamRZ 2022, 1745).

1.

Internationale Zuständigkeit

Welche Gerichte sind international zuständig?

1.1

Allgemeine Aufenthaltszuständigkeit (Art. 4 EuErbVO)

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts: Autonome Auslegung, Einzelfallprüfung (Erwägungsgründe Nr. 23 und 24 EuErbVO)

1.2

Subsidiäre Zuständigkeit am Belegenheitsort (Art. 10 EuErbVO)

1.3

Abweichung im Fall einer Rechtswahl

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