Erbscheinsverfahren

Autor: König

Sinn und Zweck des Erbscheins

Ein Erbschein dient im Rechtsverkehr als Nachweis darüber, dass die in dem Erbschein ausgewiesene Person Alleinerbe oder zu der im Erbschein ausgewiesenen Quote Miterbe (gemeinschaftlicher Erbschein) nach dem Erblasser geworden ist und welchen Verfügungsbeschränkungen sie u.U. unterliegt. Der Erbschein konstituiert dabei nicht das Erbrecht, sondern hat nur deklaratorische Wirkung. Er begründet lediglich die widerlegbare Rechtsvermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit seines Inhalts; dies hat zur Folge, dass ein Erbschein auch zu jeder Zeit wieder eingezogen werden kann, wenn sich nachträglich dessen inhaltliche Unrichtigkeit herausstellt (siehe § 2361 BGB).

Entscheidung durch Beschluss

Das Gericht entscheidet vor der Erteilung des Erbscheins durch Beschluss. Soll ein Erbschein erteilt werden, und widerspricht die Erteilung den Interessen der Beteiligten, ergeht ein nicht zu begründender Feststellungsbeschluss, der lediglich zu den Akten genommen wird (§ 352e Abs. 1 FamFG).