KG - Beschluss vom 08.03.2012
1 W 561/11
Normen:
BGB § 2197; BGB § 2227;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 763/08

Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile

KG, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 1 W 561/11

DRsp Nr. 2012/6436

Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16.07.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 09.06.2011 wird die erstinstanzliche Kostenentscheidung geändert:

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3000,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 2197; BGB § 2227;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2) ist Testamentsvollstreckerin über die ehemaligen Geschäftsanteile der Erblasserin an den Gesellschaften B## GmbH Gebäudemanagement, E## R#### GmbH, B##### und E## GbR und F## GmbH. Der Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführer ist Alleinerbe.

In ihrem unter dem Datum vom 19.08.2008 errichteten notariellem Testament zur UR-Nr. 0##/2## des Notars R### in B###, auf das Bezug genommen wird (Beiakte zu 62 IV 2#/2## des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Bl.20 -25), hatte die Erblasserin u.a. Testamentsvollstreckung bezüglich der Geschäftsanteile unter Bestimmung der Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstreckerin angeordnet sowie weiter verfügt:

"...