2.2 Gesetzliche Auslegungs- und Ergänzungsregeln

Autoren: Mangold/Christ

Der Gesetzgeber hat innerhalb der erbrechtlichen Normierungen eine Vielzahl von einzelnen Regelungen getroffen, wie "im Zweifel" der Erblasserwille zu bestimmen ist. Diese Auslegungs- und Ergänzungsregeln kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sich der Erblasserwille nicht im Rahmen der oben ausführlich dargestellten individuellen Auslegung (siehe Kapitel 5.A.2.1) ermitteln lässt.

Meist wird zwischen Auslegungs- und Ergänzungsregeln unterschieden. Die Auslegungsregeln verschaffen zweifelhaften Erblasserverfügungen zu einem eindeutigen Sinn. Sie gehen von allgemeinen Erfahrungssätzen aus. Die Ergänzungsregeln bestimmen darüber hinausgehend eine Rechtsfolge, für einen vom Erblasser nicht explizit geregelten Regelungskomplex. Die Unterscheidung ist jedoch in der Praxis nicht von großer Bedeutung.

Da es eine Vielzahl von für die Auslegung bedeutsamen Normen gibt, sollen lediglich die praktisch relevantesten und vor allem die Normen, die eine explizite Auslegungs- bzw. Ergänzungsregel enthalten, erläutert werden.

Nachfolgend finden Sie daher eine nach Themenkomplexen sortierte Darstellung einzelner Auslegungs- bzw. Ergänzungsregeln:

2.2.1 Bedachte Personen (Erben, §§ 2066 - 2073 BGB)