Autor: Hanshold-Lindner |
Das Pflichtteilsrecht kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen eine der in § 2303 BGB enumerativ aufgezählten Personen von der Erbschaft ausgeschlossen ("enterbt") hat. Das können sein: Abkömmlinge, Eltern oder der Ehegatte bzw. Lebenspartner. Nur diesen Personen können Pflichtteilsansprüche zustehen (zur Pflichtteilsberechtigung siehe näher Kapitel 10.A.2). § 2303 Abs. 1 und 2 BGB bestimmen, dass der Enterbte einen Zahlungsanspruch (und keine Verschaffungsansprüche) gegen den oder die Erben hat, und zwar in Höhe der Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils. Zur Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist also der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten zu ermitteln. Der gesetzliche Erbteil wird durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt.
Der wohl häufigste Fall der "Enterbung" ist das sogenannte Berliner Testament. Darin setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben des Erstversterbenden ein. Die Kinder sollen erst beim Tod des zweitversterbenden Elternteils erben. Sie gehen im Erbfall nach dem erstversterbenden Elternteil also leer aus.
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