KG - Urteil vom 10.06.2010
16 U 8/10
Normen:
BGB § 2057a; BGB § 2325; BGB § 2329;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 426/08

Berücksichtigung einer für eine fremde Schuld bestellten Grundschuld im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Umfang der Ausgleichungspflicht

KG, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 16 U 8/10

DRsp Nr. 2010/20988

Berücksichtigung einer für eine fremde Schuld bestellten Grundschuld im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Umfang der Ausgleichungspflicht

1. Zur Berücksichtigung einer zur Sicherheit für eine fremde Schuld bestellten Grundschuld im Rahmen einer ergänzungspflichtigen Schenkung (§§ 2325, 2329 BGB). 2. Die Ausgleichungspflicht des § 2057a BGB kann nur bei einem Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB von Bedeutung sein, nicht jedoch im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2329 BGB, bei dem es an einem vorhandenen bzw. zur Befriedigung des Ergänzungsberechtigten ausreichenden Nachlass fehlt.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2010 geändert: