Mandatssituation 14.4: Immobilie im Ausland

Autor: Kraft

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Der Nachlass eines Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland setzt sich u.a. zusammen aus zwei Ferienhäusern in Frankreich und Dänemark. Die Ehefrau ist aufgrund letztwilliger Verfügung zur Alleinerbin eingesetzt worden. Sie will darüber beraten werden, welchen Erbscheinsantrag sie stellen sollte. Eine Rechtswahl hat der Erblasser nicht getroffen.

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1. Vorüberlegung

Es soll die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Witwe beantragt werden. Die Prüfung des Falls ist in folgendenSchritten vorzunehmen:

Internationale Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

Anwendbares Erbstatut

Antrag ENZ/Erbschein

2. Verfahren

2.1 Internationale Zuständigkeit

Bei der Prüfung, ob für ein deutsches Gericht die internationale Zuständigkeit eröffnet ist, muss - wenn keine vorrangig anzuwendenden bilateralen Abkommen bestehen - Kapitel II der EuErbVO herangezogen werden. Da der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sind deutsche Gerichte gem. Art. 4 EuErbVO für den gesamten Nachlass des Erblassers international zuständig. Dies gilt auch für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Erteilung eines ENZ (Art. 64 EuErbVO).

2.2 Örtliche Zuständigkeit