Autor: Christ |
Ein Vater verstirbt Ende 2020 und bedenkt seine Tochter und seinen Sohn zu gleichen Teilen. Zum Nachlass zählt u.a. ein Zweifamilienhaus. Eine der Wohnungen nutzte der Vater bis zu seinem Tod zusammen mit der Tochter als Familienwohnung; die zweite Wohnung ist fremdvermietet. Die Geschwister einigen sich im Zuge der Erbauseinandersetzung darauf, dass der Bruder das Zweifamilienhaus erhält und die Schwester zwei weitere, steuerlich nicht begünstigte Immobilien aus dem Nachlass. Der Bedarfswert des Zweifamilienhauses wird mit 330.000 Euro, der Bedarfswert der beiden anderen Grundstücke mit 340.000 Euro angesetzt.
Im Zuge dieser Einigung zieht der Bruder zusammen mit seiner Ehefrau Ende 2022 in die Wohnung ein. Die notarielle Beurkundung der Erbauseinandersetzung verbunden mit dem Grundstücksübertragungsvertrag erfolgt im März 2022.
Steht dem Bruder die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die für den Erwerb von Familienheimen gewährt wird, zu und wenn ja, kann er die Steuerbefreiung in voller Höhe oder nur im Umfang seines Miterbenanteils beanspruchen?
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