Autor: Hanshold-Lindner |
Vater und Mutter waren nicht verheiratet, sie haben einen gemeinsamen Sohn. Der Vater hat mit einer anderen Frau ein weiteres Kind, eine Tochter. Die Tochter ist also die Stiefschwester des Sohns; dieser ist ihr Stiefbruder. Der Vater ist bereits vorverstorben. Die Eltern der Mutter haben (im Wege der sog. vorweggenommenen Erbfolge) schon zu ihren Lebzeiten ihrer Tochter ein Haus und ihrem Enkelsohn ein Aktienpaket übertragen. Die Mutter und ihr Sohn erleiden einen Autounfall, in dessen Folge beide versterben. Es gibt keine letztwilligen Verfügungen. Es kann nicht geklärt werden, ob Mutter und Sohn nacheinander oder gleichzeitig verstorben sind. Die Großeltern fragen Sie, wer das Aktienpaket und wer das Haus erbt.
Da keine letztwilligen Verfügungen getroffen wurden, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Da nicht geklärt werden kann, wer bei dem Autounfall zuerst verstarb, wird nach §
Das Haus der Mutter erben ihre Eltern als Erben 2. Erbordnung zu je 1/2 (§ 1925 Abs. 1 und 2 BGB). Die Mutter wird nicht von ihrem Sohn beerbt, da dieser den Erbfall nach seiner Mutter nicht erlebt hat.
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