Mandatssituation 2.7: Die Erbfolge nach dem kinderlosen, unverheirateten Adoptierten

Autor: Hanshold-Lindner

Sachverhalt Checkliste Lösung

Minderjährigenadoption mit den Wirkungen des § 1755 BGB

Die Eheleute A haben zwei leibliche Kinder, die Tochter T und den Sohn S. Sie adoptieren das minderjährige Kind K. Bei einem Unfall versterben zunächst Frau A und dann das Kind K. K ist ledig und hat keine eigenen Abkömmlinge.

Wer wird Erbe des K?

Sachverhalt Checkliste Lösung

Mit der Minderjährigenadoption erloschen Ks Verwandtschaftsverhältnisse zu seinen bisherigen Verwandten (§ 1755 BGB). Da es keine Erben erster Ordnung gibt, erben nach § 1925 Abs. 1 BGB seine Adoptiveltern als Erben zweiter Ordnung zu gleichen Teilen. An die Stelle der vorverstorbenen Adoptivmutter Frau A treten deren Abkömmlinge T und S zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 1 und 3 BGB).

Ergebnis:

Erben werden der Adoptivvater Herr A zu 1/2 und die Adoptivgeschwister T und S zu jeweils 1/4.