Mandatssituation 8.6: Reparatur Wasserrohr als Maßnahme der Notgeschäftsführung?

Autor: Klose

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Die Geschwister sind Miterben zu je 1/2. Zum Nachlass gehört ein Mehrfamilienhaus in Dresden, welches vermietet ist. Der Mandant, der selber in Dresden wohnt, kümmert sich um die Verwaltung des Mehrfamilienhauses, während seine Schwester in Hamburg lebt. Als es zu einem Wasserrohrbruch im Bad der Dachwohnung kommt und ein Durchsickern des Wassers in die darunterliegenden Wohnungen zu befürchten ist, beauftragt der Mandant eine Sanitärfirma mit der notdürftigen Beseitigung des Rohrbruchs und bezahlt deren Rechnung. Seine Schwester in Hamburg konnte der Mandant trotz mehrfacher Versuche nicht erreichen. Der Mandant möchte die an die Sanitärfirma entrichteten Kosten von seiner Schwester erstattet bekommen. Diese verweigert jedoch die Bezahlung, da sie die Kosten für zu hoch hält.

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Siehe hierzu im Übrigen die Checkliste in Mandatssituation 8.4.

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Anspruch auf Ersatz der Kosten

Soweit es sich bei der Reparatur des Wasserrohrbruchs um eine notwendige Maßnahme i.S.v. § 2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB gehandelt hat, war der Mandant zur Abwendung des Schadens von der Erbengemeinschaft verpflichtet und kann Ersatz der hierfür notwendigen Kosten von seiner Schwester verlangen.

Notwendige Maßnahme