Mandatssituation 8.9: Berücksichtigung von Ausgleichspflichten

Autor: Klose

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Die drei Geschwister sind Miterben zu je 1/3. Der Nachlass beträgt 120.000 Euro. Bereits zu Lebzeiten haben die Kinder vom Erblasser Zuwendungen erhalten. Die Schwester erhielt zur Hochzeit im Jahr 1998 ein Grundstück im Wert von 80.000 Euro, welches sie dem Zweck entsprechend zur Gründung einer Familie mit ihrem Ehemann bebaut hat. Der Bruder hat im Jahr 2005 einen Betrag i.H.v. 40.000 Euro und der Mandant einen monatlichen "Zuschuss" zu seinem fünfjährigen Studium i.H.v. 400 Euro erhalten. Der Mandant fühlt sich benachteiligt und möchte, dass die Vorempfänge seiner Geschwister im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden.

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Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB

Die Ausgleichungsvorschriften nach §§ 2050 ff. BGB finden Anwendung, wenn Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 BGB), wenn Abkömmlinge testamentarisch auf dasjenige eingesetzt werden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 Abs. 1 BGB), oder wenn die Erbteile testamentarisch so bestimmt sind, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen, wie bei der gesetzlichen Erbfolge (§ 2052 Abs. 1 BGB). Sind nur einzelne Abkömmlinge im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbquote bedacht, so findet die Ausgleichung nur unter ihnen statt.

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