7.6 Kosten

Autor: Gülpen

Gebühren

Für Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten gem. Vorbem. 1.2.2 KV GNotKG die Vorschriften über das Erbscheinsverfahren entsprechend. Es fällt daher eine 1,0-Gebühr Nr. 12210 KV GNotKG an. Daneben kann für Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung die Gebühr Nr. 23300 KV GNotKG mit einem Gebührensatz von 1,0 entstehen (Vorbem. 1 Abs. 2 KV GNotKG).

Die Gebühr Nr. 12210 KV GNotKG betrifft die Erteilung des ersten Testamentsvollstreckerzeugnisses. Weitere Testamentsvollstreckerzeugnisse werden nach Nr. 12213 KV GNotKG wegen des geringeren Aufwands privilegiert (0,3).

Gesonderte Teilzeugnisse mehrerer Testamentsvollstrecker werden jeweils von der Gebühr Nr. 12210 KV GNotKG erfasst.

Wird das Testamentsvollstreckerzeugnis mit dem Erbschein in einer Urkunde verbunden, sind jeweils gesonderte Gebühren zu erheben.

Geschäftswert

Der Geschäftswert für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bestimmt sich nach §  40 Abs.  5 GNotKG. Er beträgt 20 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen.

Kostenschuldner

Kostenschuldner ist der Antragsteller (§  22 Abs.  1 GNotKG), darüber hinaus sind es die Erben (§  27 Nr. 3 GNotKG; §  2206 BGB).

Ausfertigungen

Ausfertigungen des Testamentsvollstreckerzeugnisses kann jeder verlangen, der ein daran glaubhaft macht (§  Abs.  ).