Autor: Gülpen |
Für Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten gem. Vorbem. 1.2.2
Die Gebühr Nr. 12210
Gesonderte Teilzeugnisse mehrerer Testamentsvollstrecker werden jeweils von der Gebühr Nr. 12210
Wird das Testamentsvollstreckerzeugnis mit dem Erbschein in einer Urkunde verbunden, sind jeweils gesonderte Gebühren zu erheben.
Der Geschäftswert für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bestimmt sich nach § 40 Abs. 5 GNotKG. Er beträgt 20 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen.
Kostenschuldner ist der Antragsteller (§ 22 Abs. 1 GNotKG), darüber hinaus sind es die Erben (§ 27 Nr. 3 GNotKG; § 2206 BGB).
Ausfertigungen des Testamentsvollstreckerzeugnisses kann jeder verlangen, der ein daran glaubhaft macht (§ Abs. ).
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