2.2 Nutzungsrechte

Autor: Krüger

Gegenstand der Vermögensübertragung oder einer etwaigen (teilweisen) Gegenleistung können auch Nutzungsrechte sein. Anders als bei der Schenkung ist Gegenstand eine bloß zeitweilige Überlassung von Vermögenswerten - vor allem mittels Wohnungs- und Nießbrauchsrechten. In Betracht kommen die Einräumung zugunsten eines Dritten oder die Beibehaltung durch den ursprünglich Berechtigten bei Übertragung der originären Rechtstellung (Eigentum etc.) an Dritte. Zu unterscheiden sind in der Praxis insbesondere Vorbehaltsnießbrauch und - bei Immobilien - Wohnungsrechte:

Vorbehaltsnießbrauch (§ 1030 BGB)

Nießbrauch kann an einzelnen Sachen (§§ 1030 ff. BGB) und Rechten (§§ 1068 ff. BGB) bestellt werden. Erfasst werden z.B. (Immobilien-)Eigentum, aber auch Gesellschaftsbeteiligungen. Hierdurch erlangt der Berechtigte eine dingliche Rechtsposition an der Sache oder dem Recht oder behält sich diese vor. Der Nießbraucher ist insbesondere berechtigt, Nutzungen zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Die dem Berechtigten eingeräumte Rechtsposition ist weder vererblich noch übertragbar (§§ 1059 Satz 1, 1061 BGB). Auf der anderen Seite geht der Nießbrauch, falls nicht anders geregelt, mit Pflichten einher (z.B. Erhaltungs-, Versicherungs- und Lastentragungspflichten, § 1041 BGB bzw. §§ 1039, 1045 ff. ). Die Regelungen zum Sachnießbrauch gelten vorbehaltlich der §§ ff. für den Nießbrauch an Rechten entsprechend.