1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.12.2012, Az.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
Die Parteien streiten um restliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
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