OLG Hamburg - Urteil vom 05.05.2015
2 U 11/13
Normen:
BGB § 2325;
Fundstellen:
NotBZ 2016, 47
ZEV 2015, 549
ZEV 2016, 29
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 360/10

Berechnung des Werts eines unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkten Grundstücks

OLG Hamburg, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 2 U 11/13

DRsp Nr. 2015/14765

Berechnung des Werts eines unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkten Grundstücks

Bei der Wertberechnung eines unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkten Grundstücks im Rahmen des § 2325 BGB ist der Wert des Nießbrauchs grundsätzlich ex ante anhand der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten zu ermitteln; eine tatsächlich erkrankungsbedingt geringere Lebenserwartung ist nur zu berücksichtigen, wenn die Erkrankung im Zeitpunkt der Schenkung bereits bekannt war und im Fall einer Veräußerung des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt auch in den Verhandlungen mit potentiellen Erwerbern preiserhöhend Berücksichtigung gefunden hätte.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.12.2012, Az. 328 O 360/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 2325;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um restliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.