OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.01.2016
11 Wx 108/15
Normen:
GNotKG § 65; GNotKG § 81; GNotKG § 83; BGB § 2227; GNotKG § 40; GNotKG §§ 40 Absatz 2 und 3, 65 Absatz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1699
ZEV 2016, 164

Geschäftswert eines Verfahrens auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 11 Wx 108/15

DRsp Nr. 2016/2089

Geschäftswert eines Verfahrens auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

Der Geschäftswert eines die Entlassung eines Testamentsvollstreckers betreffenden Verfahrens richtet sich auch dann nach § 65 Absatz 1 GNotKG, wenn der Antrag von hierzu nicht Berechtigten gestellt worden ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Geschäftswertbeschluss des Notariats 1 Rastatt - Nachlassgericht - vom 15. September 2015 - 1 NG 178/2014 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GNotKG § 65; GNotKG § 81; GNotKG § 83; BGB § 2227; GNotKG § 40; GNotKG §§ 40 Absatz 2 und 3, 65 Absatz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich gegen die Geschäftswertfestsetzung in einem die Entlassung des Testamentsvollstreckers betreffenden Verfahren.