OLG Köln - Beschluss vom 03.04.2017
2 Wx 72/17
Normen:
BGB § 2208 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1721
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 72 VI 202/16

Vermerk einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung im Erbschein

OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 2 Wx 72/17

DRsp Nr. 2017/9618

Vermerk einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung im Erbschein

Eine nur beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung ist nicht im Erbschein zu vermerken.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 10.02.2017 werden der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl mit Datum vom 13.01.2017, handschriftlich korrigiert auf den 06.02.2017, - 72 VI 202/16 - aufgehoben und der Erbschein des Amtsgerichts Brühl mit Datum vom 13.01.2017, handschriftlich korrigiert auf den 06.02.2017, - 72 VI 202/16 - eingezogen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 2208 Abs. 2;

Gründe

1.

In seinem handschriftlich abgefassten Testament vom 25.11.2004 setzte der Erblasser die Beteiligten zu 1. bis 5. zu seinen Erben zu gleichen Teilen sowie die Beteiligten zu 6. bis 13. zu Nacherben zu gleichen Teilen ein.

Nr. 3. des Testaments ("Testamentsvollstreckung") lautet:

"Für meinen Nachlaß ordne ich Testamentsvollstreckung an.

Das Nachlassgericht soll einen Testamentsvollstrecker und jeweils einen weiteren bestimmen. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers soll in der Überwachung meiner letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Grundbesitzes bestehen."

In Nr. 4 ("Besondere Regelung für Tochter L") heißt es: