OLG Köln - Urteil vom 05.02.2015
7 U 115/14
Normen:
BGB § 2306 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1838
ZEV 2015, 280
ZEV 2016, 380
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 504/13

Voraussetzungen der Geltendmachung des Pflichtteils durch den bedingten Nacherben

OLG Köln, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 7 U 115/14

DRsp Nr. 2015/4193

Voraussetzungen der Geltendmachung des Pflichtteils durch den bedingten Nacherben

Im Falle einer aufschiebend bedingten Nacherbschaft kann der bedingt eingesetzte Nacherbe Pflichtteilsansprüche nur dann geltend machen, wenn er zuvor die Nacherbschaft ausgeschlagen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 02.07.2014 - 8 O 504/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2306 Abs. 2;

Gründe

Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten und aus der Ehe derselben mit dem Erblasser, H, hervorgegangen. Der Erblasser ist am 17.10.2010 in B verstorben.

Die Beklagte errichtete gemeinsam mit dem Erblasser ein Ehegattentestament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Weiter heißt es dort wörtlich:

1. a) b) 2. 3. 4.