OLG München - Beschluss vom 15.11.2005
31 Wx 56/05
Normen:
BGB § 2356 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 27
NJW-RR 2006, 226
OLGReport-München 2006, 55
Rpfleger 2006, 125
ZEV 2006, 118

OLG München - Beschluss vom 15.11.2005 (31 Wx 56/05) - DRsp Nr. 2005/19949

OLG München, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 56/05

DRsp Nr. 2005/19949

»Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene "eidesstattliche Versicherung" vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen stehen.«

Normenkette:

BGB § 2356 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der staatenlose Erblasser ist am 10.7.1990 im Alter von 85 Jahren verstorben. Er war nach seinen Angaben am 5.3.1905 in K. bzw. M. in der Ukraine geboren und hieß mit Vornamen A. Er hielt sich seit 1943 in Deutschland auf, wo er bis zum Kriegsende als Arbeiter für die Wehrmacht eingesetzt war. In Deutschland hatte der Erblasser keine Angehörigen. Die in der Ukraine lebende Beteiligte ist eine Nichte des am 30.1.1905 in M. geborenen An. Sch., der nach ihrer Ansicht mit dem Erblasser personengleich ist.