OLG München - Beschluss vom 29.01.2016
34 Wx 406/15
Normen:
BGB § 2223; BGB § 2368; GBO § 52;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1811
ZEV 2016, 289
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 06.11.2015

Voraussetzungen der Nachholung eines Vermerks über die Testamentsvollstreckung im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 406/15

DRsp Nr. 2016/6218

Voraussetzungen der Nachholung eines Vermerks über die Testamentsvollstreckung im Grundbuch

GBO § 52 Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vermerk über die Testaments- bzw. Vermächtnisvollstreckung nachträglich ins Grundbuch eingetragen werden kann.

Hat der vorverstorbene Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament angeordnet, dass seine sechs Kinder zu gleichen Teilen seinen 1/2-Anteil an einem Hausgrundstück erhalten sollen und hat er insoweit Vermächtnisvollstreckung angeordnet, so kann nach dem Versterben des überlebenden Ehegatten insoweit ein Testamentsvollstreckervermerk nicht aufgrund der für den Nachlass angeordneten Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Voraussetzung ist vielmehr die Erteilung eines Vermächtnisvollstreckerzeugnisses nach dem vorverstorbenen Ehegatten.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2223; BGB § 2368; GBO § 52;

Gründe

I.