BGH - Urteil vom 27.01.2016
XII ZR 33/15
Normen:
BGB § 138; BGB § 314; BGB § 598; BGB § 605 Nr. 1; BGB § 2039 S. 1; BGB § 2113; BGB § 2135; BGB § 2138 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 208, 357
FamRZ 2016, 709
MDR 2016, 509
NJW 2016, 2652
NZM 2016, 484
ZEV 2016, 267
ZEV 2016, 379
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 364
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 19/13
OLG Hamm, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 52/14

Prozessfortführung durch einen beerbenden Dritten als Miterben bei Versterben des Klägers während des Rechtsstreits; Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen; Vertraglicher Ausschluss des Rechts des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung; Langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben

BGH, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen XII ZR 33/15

DRsp Nr. 2016/4529

Prozessfortführung durch einen beerbenden Dritten als Miterben bei Versterben des Klägers während des Rechtsstreits; Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen; Vertraglicher Ausschluss des Rechts des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung; Langfristige Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vorerben

a) Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf Klägerseite allein vom Dritten fortgeführt und behält der Beklagte seine prozessuale Stellung bei (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZB 99/13 - NJW 2014, 1886).b) Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (Fortführung von BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820; BGH Urteile vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553 und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313 sowie Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZR 218/06 - FamRZ 2007, 1649).