BGH - Beschluß vom 07.03.2002
V ZB 24/01
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1066 ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 109
DB 2002, 1826
FGPrax 2002, 156
JR 2003, 111
JuS 2002, 926
MDR 2002, 1003
NJW 2002, 1647
NZG 2002, 565
NZM 2002, 450
Rpfleger 2002, 424
WM 2002, 1974
ZEV 2002, 240
ZIP 2002, 942
ZMR 2002, 440
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,
AG Essen,

Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers

BGH, Beschluß vom 07.03.2002 - Aktenzeichen V ZB 24/01

DRsp Nr. 2002/5061

Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers

»a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stimmrecht des Wohnungseigentümers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) unberührt. Das Stimmrecht geht auch hinsichtlich einzelner Beschlußgegenstände nicht auf den Nießbraucher über. Ferner muß der Wohnungseigentümer sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben. b) Aus dem zwischen ihnen bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis kann der Wohnungseigentümer jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist für das Entstehen und den Umfang einer solchen Verpflichtung insbesondere die Regelung zur Tragung der Kosten des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums maßgeblich. Durch eine solche Verpflichtung wird die Gültigkeit der Beschlußfassung jedoch nicht berührt.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1066 ;

Gründe: