Autor: Mangold |
Der unverheiratete Erblasser hat seine drei Söhne als Erben zu je 1/3 eingesetzt. Der älteste Sohn, der Vater von zwei Töchtern ist, verstarb wenige Wochen vor dem Erblasser. Der Erblasser hat im notariellen Testament jedoch zusätzlich verfügt, dass eine Ersatzerbenbestimmung nicht getroffen wird (erste Alternative) oder alternativ, dass "Ersatzerben heute ausdrücklich nicht benannt" werden sollen (zweite Alternative). Wer wird zu welcher Quote Erbe?
In den abgewandelten Fallkonstellationen ist zu beachten, dass die testamentarischen Anordnungen des Erblassers gegenüber den gesetzlichen Auslegungs- und Ergänzungsregeln Vorrang genießen.
Vorbehaltlich einer anderen individuellen Auslegung wäre durch die Verfügung des Erblassers, dass eine Ersatzerbenbestimmung nicht getroffen wird, eine Anwendung des § 2069 BGB wohl eher ausgeschlossen. Nach Ansicht des BayObLG (Beschl. v. 14.12.2004 -
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|