Abwandlung 5.4.1: Ersatzerben oder Anwachsung - testamentarische Regelung

Autor: Mangold

Sachverhalt Checkliste Lösung

Der unverheiratete Erblasser hat seine drei Söhne als Erben zu je 1/3 eingesetzt. Der älteste Sohn, der Vater von zwei Töchtern ist, verstarb wenige Wochen vor dem Erblasser. Der Erblasser hat im notariellen Testament jedoch zusätzlich verfügt, dass eine Ersatzerbenbestimmung nicht getroffen wird (erste Alternative) oder alternativ, dass "Ersatzerben heute ausdrücklich nicht benannt" werden sollen (zweite Alternative). Wer wird zu welcher Quote Erbe?

Sachverhalt Checkliste Lösung

In den abgewandelten Fallkonstellationen ist zu beachten, dass die testamentarischen Anordnungen des Erblassers gegenüber den gesetzlichen Auslegungs- und Ergänzungsregeln Vorrang genießen.

Erste Alternative

Vorbehaltlich einer anderen individuellen Auslegung wäre durch die Verfügung des Erblassers, dass eine Ersatzerbenbestimmung nicht getroffen wird, eine Anwendung des § 2069 BGB wohl eher ausgeschlossen. Nach Ansicht des BayObLG (Beschl. v. 14.12.2004 - 1Z BR 64/04) fehlt es durch diese Anordnung an Zweifeln ("im Zweifel anzunehmen"), die die Vorschrift des § 2069 BGB gerade voraussetzt. Demnach würde hier der Erbteil den beiden Geschwistern des Vorverstorbenen anwachsen. Die Kinder des vorverstorbenen Sohns würden leer ausgehen.

Zweite Alternative