7.3 Erteilungsverfahren

Autor: Gülpen

Zuständigkeit

Zuständig zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist das für den konkreten Erbfall gem. §  2368 BGB i.V.m. §  23a GVG zuständige Nachlassgericht. Funktionell zuständig ist der Richter (§  16 Abs.  1 Nr. 6 RPflG). Dies gilt auch im Geltungsbereich der Höfeordnung (str.; BGH, Beschl. v. 28.01.1972 - V ZB 29/71, BGHZ 58, 105).

Antragsberechtigung

Die Erteilung setzt einen formlosen Antrag des Testamentsvollstreckers voraus (§  2368 BGB). In der Antragstellung liegt zugleich die Annahme des Amts. Jeder von mehreren Testamentsvollstreckern kann verlangen, dass ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird (§ 354 Abs. 1, § 352a Abs. 1 FamFG). Antragsberechtigt ist auch ein Nachlassgläubiger, aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 792, 896 ZPO (MüKo-BGB/Grziwotz, 9. Aufl. 2022, § 2368 Rdnr. 7). Auch der Erbe hat ein eigenes Antragsrecht (str.; wie hier MüKo-BGB/Grziwotz, 9. Aufl. 2022, § 2368 Rdnr. 6 m.w.N.; a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.1973 - 15 W 105/73, NJW 1974, 505; BayObLG, Beschl. v. 19.09.1977 - BReg. 1 Z 78/77).

Antragsbegründung

Zum notwendigen Inhalt des Antrags gehören diejenigen Tatsachen, die im Testamentsvollstreckerzeugnis zu verlautbaren sind. Es gelten die Anforderungen zum Antrag auf Erteilung eines Erbscheins sinngemäß (MüKo-BGB/Grziwotz, 9. Aufl. 2022, § 2368 Rdnr. 8).

Inhalt

Es sind deshalb anzugeben:

die Zeit des Todes des Erblassers;