Mandatssituation 7.5.3: Das rechtshängige Verfahren

Autor: Haaser

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Der Vermieter hatte noch zu Lebzeiten ein gerichtliches Verfahren gegen den Erblasser wegen der noch offenen Mieten und Renovierungskosten angestrengt, das bereits rechtshängig ist. Der Betreuer hat den Tod des Erblassers bei Gericht angezeigt, woraufhin das Gericht das Verfahren gem. § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt hat.

Der Vermieter fragt an, welche Maßnahmen er zur Fortführung des Nachlasses und Sicherung seines Anspruchs treffen kann.

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Einleitung einer Prozesspflegschaft

Die Erben treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein und werden somit Partei des Verfahrens. Sind die Erben unbekannt oder ist die Rechtslage ungeklärt, empfiehlt es sich, zur Fortführung des Verfahrens beim Nachlassgericht die Einleitung einer Prozesspflegschaft gem. § 1961 BGB zu beantragen.

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