Mandatssituation 10.9: Abwehr von Pflichtteilsansprüchen: Einrede der Verjährung

Autor: Kampa

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster

Ihre Mandantin ist die Alleinerbin des bereits am 01.08.2003 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes verwitwet. Seine Tochter, zu der er seit 40 Jahren keinen Kontakt mehr hatte, war bereits 1988 vorverstorben. Die Enkelin des Erblassers, die von der vorverstorbenen Tochter abstammt, erhebt am 10.12.2012 Pflichtteilsklage gegen Ihre Mandantin und behauptet, frühestens im August 2009 vom Tod des Erblassers und erst am 02.05.2012 vom Testament des Erblassers erfahren zu haben.

Ihre Mandantin möchte jetzt von Ihnen wissen, ob und welche erbrechtlichen Ansprüche der Enkeltochter zustehen und ob sie diese nach so langer Zeit überhaupt erfüllen muss? Sie hat zudem erhebliche Zweifel, dass die Enkeltochter - so wie von ihr behauptet - tatsächlich erst am 02.05.2012 vom Testament des Erblassers erfahren hat.

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Da hier die langen Zeiträume zwischen Erbfall und Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs offensichtlich sind, ist zwingend zu prüfen, ob für den Pflichtteilsschuldner, also Ihre Mandantin, die Einrede der Verjährung erhoben werden kann.

Allgemeine Verjährungsfrist: drei Jahre!