OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.05.2019
3 Wx 102/19
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2020, 55
ZEV 2019, 610
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 46 VI 651/18

Streit über eine Erbfolge nach dem ErblasserFehlende BeschwerdeberechtigungBeeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 102/19

DRsp Nr. 2019/10847

Streit über eine Erbfolge nach dem Erblasser Fehlende Beschwerdeberechtigung Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht

1. Für eine Beschwerdeberechtigung ist eine unmittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht erforderlich. 2. Die Beeinträchtigung muss ein durch Gesetz oder durch die Rechtsordnung anerkanntes dem Beschwerdeführer zustehendes materielles Recht betreffen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird kostenpflichtig verworfen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I.