FG Münster - Urteil vom 11.02.2004
7 K 862/01 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Testamentarisch angeordnete Zahlungen an eine frühere Haushälterin des Erblassers aus der Erbmasse

FG Münster, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 7 K 862/01 E

DRsp Nr. 2004/7253

Testamentarisch angeordnete Zahlungen an eine frühere Haushälterin des Erblassers aus der Erbmasse

1. Die Anordnung des Erblassers gegenüber dem Erben, der früheren Haushälterin bestimmte Leistungen zukommen zu lassen, führen beim Erben nicht zu einer berücksichtigungsfähigen dauernden Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG, sondern sind als freiwillige Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG steuerlich unbeachtlich. 2. Eine dauernde Last kann bei Anordnung durch testamentarische Verfügung vorliegen, wenn der Berechtigte bereits vorher einen Anspruch auf die Leistungen erworben hatte.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Zahlungen an eine frühere Haushälterin bzw. Lebensgefährtin des Erblassers beim Erben als dauernde Last abzugsfähig sind.