1. Vorweggenommene Erbfolge

Autor: Krüger

Keine Legaldefinition

Bei der erbrechtlichen Beratung genügt es oft nicht, sich auf Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen zu beschränken. Unter dem Oberbegriff der vorweggenommenen Erbfolge werden Ideen und Konzepte lebzeitiger Zuwendung von Vermögen ergänzend nachgefragt. Das Schlagwort findet sich trotz breiter Verwendung durch Berater und Mandantschaft nur vereinzelt im Gesetz wieder (§ 593a Satz 1 BGB und § 17 Abs. 1 HöfeO). Legal definiert ist der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge nicht. Die Ausgestaltung ist entsprechend offen.

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