Abwandlung 8.2.5: Auskunftsanspruch gegen den Betreuer

Autor: Klose

Sachverhalt Lösung

Die Geschwister sind Miterben zu je 1/2 nach dem Tod der Mutter. Die Mutter stand zu Lebzeiten unter Betreuung. Die Erben verlangen nunmehr vom Betreuer Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Dieser verweigert die Auskunftserteilung mit der Begründung, dass er bereits gegenüber dem Betreuungsgericht Auskunft erteilt hat.

Sachverhalt Lösung

Anspruchsgrundlage

Die Erben haben gem. §§ 1890, 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Betreuer. Auf die gesetzliche Betreuung sind gem. § 1908i BGB weitgehend die Regelungen über die Vormundschaft anwendbar. Nach § 1890 BGB, auf den in § 1908i Abs. 1 BGB verwiesen wird, besteht nach Beendigung der Vormundschaft ein Anspruch des Betreuten auf Vermögensherausgabe und Rechnungslegung über die Verwaltung. Nach dem Tod des Betreuten geht dieser Anspruch auf den oder die Rechtsnachfolger als Gläubiger über. Der Einwand des Betreuers, seine Verpflichtung zur Rechnungslegung bestehe lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht, ist unzutreffend (OLG Hamm, Urt. v. 20.02.2018 - 10 U 41/17, NJOZ 2018, 1285).

Der Anspruch auf Rechnungslegung i.S.d. § 259 BGB gegen den Betreuer verpflichtet diesen zur Übersendung einer geordneten Zusammenstellung der die Einnahmen oder Ausgaben enthaltenden Rechnung und die Vorlage der entsprechenden Belege, wobei eine Bezugnahme auf die beim Betreuungsgericht eingereichte Schlussrechnung möglich ist.