Autor: Klose |
Die Geschwister sind Miterben zu je 1/2 nach dem Tod der Mutter. Die Mutter stand zu Lebzeiten unter Betreuung. Die Erben verlangen nunmehr vom Betreuer Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Dieser verweigert die Auskunftserteilung mit der Begründung, dass er bereits gegenüber dem Betreuungsgericht Auskunft erteilt hat.
Die Erben haben gem. §§ 1890,
Der Anspruch auf Rechnungslegung i.S.d. § 259 BGB gegen den Betreuer verpflichtet diesen zur Übersendung einer geordneten Zusammenstellung der die Einnahmen oder Ausgaben enthaltenden Rechnung und die Vorlage der entsprechenden Belege, wobei eine Bezugnahme auf die beim Betreuungsgericht eingereichte Schlussrechnung möglich ist.
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