FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.06.2004
4 K 2085/01
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 5 ; ErbStG § 13a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1157
EFG 2004, 1467
ZEV 2005, 84

Zur anteiligen Kürzung des als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, wenn nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreite Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Nachlass gehören

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 4 K 2085/01

DRsp Nr. 2004/14019

Zur anteiligen Kürzung des als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, wenn nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreite Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Nachlass gehören

1. Gehören zum Nachlass nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreite Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so ist der als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gemäß § 10 Absatz 6 Satz 5 ErbStG verhältnismäßig zu kürzen. 2. Bei der Verhältnisrechnung ist von den Verkehrswerten auszugehen (entgegen H 31 ErbSt-Handbuch 2003).

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 5 ; ErbStG § 13a ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verhältnismäßig gemäß § 10 Absatz 6 Satz 5 ErbStG zu kürzen ist, wenn zum Nachlassvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, die nach § 13 a ErbStG teilweise steuerbefreit sind.

Die Klägerin ist neben ihrer Schwester M. W. eine Enkeltochter der am 18. November 1998 verstorben J. W. (Blatt 27 ErbSt-A). Einziges Kind der Erblasserin ist ihr Sohn W. W., der Vater der Klägerin. Im notariellen Testament vom 23. Oktober 1984 (Blatt 7/8 ErbSt-A) enterbte die Erblasserin ihren Sohn und bestimmte die beiden Enkelinnen zu gleichen Teilen zu Erbinnen.