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Vorbemerkungen zur Vollmacht
Neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser durch Erteilung einer Vollmacht auch die Möglichkeit, Bestimmungen zu treffen, die die Abwicklung seines Nachlasses betreffen. Vom Erblasser erteilte Vollmachten gelten grundsätzlich - wenn nichts anderes bestimmt ist - über dessen Tod hinaus, vgl. §§
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