OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2002
15 W 107/02
Normen:
AdoptG Art. 12 § 2 Abs. 2 ; FGG § 14 ; ZPO § 574 (n.F.) ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 227
FamRZ 2003, 165
NJW-RR 2002, 1375
OLGReport-Hamm 2002, 395
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 575/00

- Erbrecht des Kindes trotz vertraglichen Ausschlusses- Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für ein Erstbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 15 W 107/02

DRsp Nr. 2002/10912

- Erbrecht des Kindes trotz vertraglichen Ausschlusses- Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für ein Erstbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»1) Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es einem Beteiligten für ein Erstbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Prozeßkostenhilfe versagt, ist nach der Neufassung der Beschwerdevorschriften durch das ZPO -RG nur noch mit der Rechtsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO statthaft, setzt also die Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht voraus.2) Die Überleitungsvorschrift des Art. 12 § 2 Abs. 2 AdoptG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.«

Normenkette:

AdoptG Art. 12 § 2 Abs. 2 ; FGG § 14 ; ZPO § 574 (n.F.) ;

Gründe:

I.