KG - Beschluss vom 19.02.2002
1 W 3146/00
Normen:
BGB § 2261 ; KostO § 16 Abs. 1 § 102 § 103 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 136
FamRZ 2002, 1578
KGReport-Berlin 2002, 117
Rpfleger 2002, 383
ZEV 2002, 285
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 870/99
AG Schöneberg - 64/62 IV 104/98 ,

- Gebühren für mehrere Testamentseröffnungen durch verschiedene Verwahrungsgerichte, - Keine unrichtige Sachbehandlung bei Eröffnung eines nach dem 3.10.1990 im ehemaligen Ostteil Berlins verwahrten, widerrufenen Testaments lange Zeit nach dem Erbfall

KG, Beschluss vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 W 3146/00

DRsp Nr. 2002/5407

- Gebühren für mehrere Testamentseröffnungen durch verschiedene Verwahrungsgerichte, - Keine unrichtige Sachbehandlung bei Eröffnung eines nach dem 3.10.1990 im ehemaligen Ostteil Berlins verwahrten, widerrufenen Testaments lange Zeit nach dem Erbfall

»1. Werden mehrere Testamente desselben Erblassers bei verschiedenen Gerichten verwahrt und getrennt eröffnet, so fällt die Eröffnungsgebühr mehrfach an. 2. Als Geschäftswert für die Eröffnungsgebühren ist jeweils der volle Wert des reinen Nachlasses anzusetzen, über den in den Testamenten verfügt wird. Die materiellrechtlichen Auswirkungen der einzelnen Verfügungen auf die Erbfolge sind nicht zu berücksichtigen. 3. Die Eröffnung eines 1944 im ehemaligen Ostgebiet Deutschlands hinterlegten und nach dem 3.Oktober 1990 in Verwahrung eines im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Amtsgerichts aufgefundenen Testaments stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, auch wenn das Testament durch ein später errichtetes widerrufen worden war und der Erbfall bereits mehrere Jahre zurückliegt.«

Normenkette:

BGB § 2261 ; KostO § 16 Abs. 1 § 102 § 103 ;

Gründe: