§ 1 2. GleiBG
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Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 2. GleiBG Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

1Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigten in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes. 2Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen.