§ 1 MuSchG
Stand: 12.12.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, BGBl. I S. 2652
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 MuSchG Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes

§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

(1) 1Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. 2Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. 3Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt. (2) 1Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für 1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes, 2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, 3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind, 4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,